Satzung

§ 1 – Name – Sitz

Der Verein führt den Namen: SG St Nikolaus.

Er hat seinen Sitz in St Nikolaus. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Völklingen (Reg.Nr. 506) eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband an.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen im Interesse der Zukunft unseres Volkes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aufgaben des Vereins:

  1. Der Verein ist parteilich und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigem Zweck liegenden Gebiete steht ihm nicht zu.
  2. Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverbanden (Fußball- und Turnerbund).
  3. Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie die Anwendung der Satzung.
  4. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersportes, innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.
  5. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
  6. Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport
  7. Erhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sportanlagen im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  8. Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
  9. Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist
  10. Erwerb des Deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder
  11. Bezug des Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein führt:

  • Aktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  • Inaktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  • Ehrenmitglieder
  • Schüler und Jugendliche

Mitglieder des Vereins können werden:

Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich
mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

Als Ausweis über die Mitgliedschaft kann dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt werden, in der die Zahlung des Beitrages und der Aufnahmegebühr vermerkt wird.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung des Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden Ausschluß eines Mitgliedes; Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftliche mitgeteilt, wenn:

•   Das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne daß soziale Notlage vorliegt, (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben),

•   Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,

•   Das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt

•   Es sich um unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen läßt. Der Ausschluß ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser muß schriftliche und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Ober den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt Der so festgesetzte Beitrag wird monatlich im voraus erhoben. Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind Vereinsgründer und Mitglieder befreit, die nachweislich ordnungsgemäß von einem anderen Sportverein übertreten.

§ 5 – Recht der Mitglieder

Jedes Mitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den
Versammlungen teilzunehmen. An anderen Veranstaltungen des Vereins können alle Mitglieder teilnehmen.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Vereinsmitglieder sind: Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören, sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört

§ 7 – Verwaltung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten.

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Geschäftsführer
  4. der Schatzmeister
  5. der Pressewart
  6. der Jugendleiter
  7. der Spielausschußvorsitzende
  8. der Organisationsleiter

Vorstand:

Zu den Sitzungen des Vorstandes, die im Regelfall monatlich stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig
anberaumt werden. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von 250,00 DM frei zu verfügen. Dieser Betrag wird jährlich im Haushaltsplan festgelegt Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Die Abstimmungen in dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand finden
mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:.

  • Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
  • Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
  • Überwachung des Sportbetriebs innerhalb des Vereins
  • Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Pressewart zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Spielausschuß
  • Spartenleiter
  • Gerätewart (Platzwart)
  • Beisitzer

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen und ist verantwortlich für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins. Außerdem ist er für die Überwachung der Gesundheit der Sportler
verantwortlich. Er beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein, welche nach Bedarf stattfinden.

Der Gerätewart ist verantwortlich für die Instandhaltung und Kontrolle der dem Verein gehörenden Geräte sowie für das Inventar. Ferner obliegt ihm die Spielfähigerhaltung der Sportanlagen.

Der Jugendleiter ist verantwortlich für die sportliche, charakterliche und geistige Ausbildung und Erziehung der Jugend und Schüler. Die Durchführung von Jugendveranstaltungen sowie der Jugendspielbetrieb sind seine Aufgaben.

Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereines in der Presse verantwortlich, sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse und Rundfunk und die Führung der Protokolle.

Der Tätigkeitsbereich des Spielausschußvorsitzenden definiert sich wie
folgt:

•  Organisation des Spielbetriebes (insbesondere der Sportveranstaltungen) im Verein und eventuelle Koordination mit dem zuständigen Sportverband,

•  Abstimmung der Spieleraufstellung mit dem Trainer unter Berücksichtigung der vereinseigenen Belange,

•   Mitbestimmung bei Spielerneuverpflichtungen.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt Sie werden durch den Vorstand 8 Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, auf die im Verein übliche Weise, einberufen.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

  1. Die Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Den Kassenbericht
  3. Ggf. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  4. Die Genehmigung des Haushaltsplanes
  5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten
Beschlüsse, ist durch den Pressewart ein Protokoll zu fuhren und durch den 1. Vorsitzenden und den Pressewart zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 8 – Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit, d. h., eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl per Akklamation . ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht Wird die absolute Mehrheit von keinem der Bewerber erreicht, muß erneut gewählt werden. Wird auch im 2. Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so findet ein 3. Wahlgang statt. Hier reicht die einfache Mehrheit. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand
jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet,
wenn mehr als 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 – Geschäftsführung des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet Der Geschäftsführer erledigt die anfallende Korrespondenz.

Der Pressewart führt Protokolle über die Versammlungen. Der Geschäftsführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichte aus. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 – Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 – Satzungsänderung

über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in·das Vereinsregister.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, daß mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder erschienen ist Ist diese Zahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind. Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muß das vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigte besonders ernannte Körperschaft zur Verwendung für sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit